Wer kann sich privat versichern: Beamte und Beamtenanwärter

 

A. Was versteht man unter Beihilfe

Die Beihilfe ist die eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Arbeitgebers / Dienstherrn, begründet auf der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Mit Hilfe der Beihilfe erfüllt der Arbeitgeber / Dienstherr die dem Beamten gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Geburts- und Pflegekosten zu beteiligen. Die verbleibenden Restkosten, die durch die Beihilfe nicht abgedeckt werden, müssen durch eine private Krankenversicherung abgesichert werden.

Während Arbeitnehmer nur mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können, haben Beamte und Beamtenanwärter stets die Möglichkeit – unter Einhaltung der Kündigungsfristen – in die PKV zu wechseln.

Gemäß den Durchführungshinweisen zu § 1 der Beihilfevorschriften des Bundes: "Beamte sind versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 SGB V, d.h. sie können nicht Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse werden." Beamten haben also kein Zutrittsrecht zur GKV, können aber eine vor der Verbeamtung bestehende Mitgliedschaft in der GKV als eine freiweillige Versicherung fortführen.

 

 

Hinweis zur Kündigung der GKV:

Beamte und Selbständige können sich jederzeit – unter Einhaltung der Kündigungsfristen – privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

Mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter mit Beihilfeanspruch wird der Beamte versicherungsfrei, wobei die Krankenkasse das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren muss. Im Klartext bedeutet dies, dass es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse bedarf. Der bisher gesetzlich Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über diese Austrittsmöglichkeit abgeben, um die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu beenden. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige GKV-Mitgliedschaft fort – allerdings besitzt der Beamte dann keinen Anspruch auf Beihilfe!

Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich, allerdings unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

 

B. Die Voraussetzungen der Beihilfe

Die Beihilfe wird nur auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt.

Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe ist der laufende Bezug von Dienstbezügen, wie z. B.:
 

  • Dienst- und Amtsbezüge
  • Ruhegehalt
  • Anwärterbezüge
  • Übergangsgebührnisse (für Soldaten auf Zeit)
  • Witwer-/Witwengeld, Waisengeld

 

Bei einer Beurlaubung des Beihilfeberechtigten ohne Dienstbezüge für Zeiten der Kindererziehung, wird die Beihilfe weiterhin gewährt, sofern kein Anspruch auf eine gesetzliche Familienversicherung in der GKV besteht.

 

Wichtig für junge Beamte, Beamte auf Probe und Beamtenanwärter:

Sie müssen mindestens seit einem Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sein, und es darf keine Befristung unter einem Jahr bestehen. Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamte oder ehrenamtliche Richter.

 

C. Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder (BhV)

 

1. Beamte und Empfänger einer Beamtenversorgung

Für Beamte und Pensionäre gibt es ein eigenes System der Vorsorge im Krankheitsfall, das vom Grundsatz der Eigenvorsorge ausgeht, die durch die Beihilfe des Dienstherrn ergänzt wird. Im Rahmen der Beihilfe erstattet der Dienstherr in einem bestimmten Umfang die Krankheitskosten, die einem Beamten oder seinen Angehörigen entstehen. Anwendung finden je nach Arbeitgeber die Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Landes.

Da auch Beamte und Versorgungsempfänger von der Pflicht zur Versicherung erfasst werden, muss der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Krankheitskosten durch eine die Beihilfe ergänzende Krankenversicherung aufgefangen werden.

Ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten, besteht nicht, es sei denn, es sind die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt. Falls der Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung erforderlich ist, stehen dem Beamten Tarife zur Verfügung, die eine den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Sicherung bieten, indem sie den von der Beihilfe nicht gedeckten Prozentsatz der Aufwendungen versichern. Für verbleibende Deckungslücken, die nicht unter die Pflicht zur Versicherung fallen, beispielsweise Wahlleistungen im Krankenhaus, werden Beihilfeergänzungstarife angeboten. Die Entscheidung über Art und Umfang des privaten Versicherungsschutzes bleibt insoweit grundsätzlich dem einzelnen Beamten überlassen.

 

2. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig sind, sondern eine freiwillige gesetzliche oder eine private Versicherung haben, erhalten den Arbeitgeberzuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes. Sofern sie privat versichert sind, müssen sie zum Erlangen des Zuschusses nachweisen, dass der Privatschutz der Art nach den Leistungen der GKV entspricht. Das gilt auch für Angestellte, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Besonderheiten können sich für solche Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ergeben, deren Arbeitsverhältnisse vor einem bestimmten Stichtag begründet wurden: Diesen wird Beihilfe gewährt. So erhalten Arbeitnehmer des Bundes, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 begründet worden ist, Beihilfe nach Maßgabe der Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juni 1998 und vom 5. September 2005. Für die einzelnen Bundesländer gelten folgende Stichtage: in Baden-Württemberg Oktober 1997, in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz 1. Januar 1999, in Bayern 1. Januar 2001. In Schleswig-Holstein wird Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2004 keine Beihilfe mehr gewährt, es sei denn, sie wurden vor dem 30. September 1970 eingestellt oder haben zum oben genannten Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet und volle Beihilfe erhalten. In Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Beihilfe.

 

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Quellen

(1) Wikipedia: Beihilfe, Stand: 28. Dezember 2012, abgerufen am 15.01.2013

(2) Conti: Grundlagen der Beihilfe (Stand: 05.2017)
(3) BMI: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
(4) Hallesche Krankenversicherung: Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer

 

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